Als Treuhänder werden wir immer wieder mal gefragt, ob man einen Teil seines Vermögens an seine Kinder verschenken könne und was dann im Alter geschehe, wenn man auf teure Pflege angewiesen sei und zu wenig zum Leben habe.
Die grundsätzliche Pflicht der Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Artikeln 328 und 329 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Darin steht, dass wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, welche ohne den Beistand in Not geraten würden. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind nur Verwandte unterstützungspflichtig, die in günstigen Verhältnissen leben. Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn jemandem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Die Massgebende Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich dem Vermögensverzehr.
Für Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wurden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) entwickelt.
Um eine allfällige Leistungspflicht zu berechnen, wird in einem ersten Schritt vom steuerbaren Vermögen ein Freibetrag von CHF 250'000 (Alleinstehende) resp. CHF 500'000 (Verheiratete) in Abzug gebracht, sowie CHF 40'000 für jedes Kind (minderjährig oder in Ausbildung). Sollte danach noch ein steuerbares Vermögen verbleiben, so wird davon ein jährlicher Vermögensverzehr berechnet auf Grund des Alters des Verwandten, welcher zu einer Leistung gebeten wird (ergibt das Anrechenbare Einkommen). Zuletzt wird je nach Haushaltsform und Kindern ein Anrechenbarer Bedarf errechnet und das Anrechenbare Einkommen abzüglich dem Anrechenbaren Bedarf wird halbiert. Sollte nun immer noch ein positiver Betrag resultieren, so ist dieser der Betrag, welcher grundsätzlich als Verwandtenunterstützung verlangt werden kann.
Bei einem verheirateten Ehepaar (40-jährig) mit CHF 12'500 Einkommen pro Monat und CHF 600'000 Vermögen ist der Vater des Ehemanns auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Hier wäre die Rechnung: CHF 600'000 abzüglich CHF 500'000 (Verheiratet) = CHF 100'000 x (1/50) = CHF 2'000 pro Jahr / CHF 166.67 pro Monat plus Einkommen CHF 12'500 = CHF 12'666.67 (Anrechenbares Einkommen) abzüglich CHF 15'000 Anrechenbarer Bedarf = Keine Unterstützungspflicht.
Daraus resultiert, dass die Eintrittsschwelle für eine Verwandtenunterstützung grundsätzlich relativ hoch ist.
Auf Treuhänderseite ist die Frage jedoch meist wie folgt gestellt: Der Vater sitzt 10 Jahre früher bei uns im Sitzungszimmer und fragt, ob er seinem Sohn einen Grossteil seines Vermögens als Vorerbe/Schenkung geben könne und ob der «Staat» davon etwas zurückfordern könne, sollte er im Pflegeheim und sein Vermögen aufgebraucht sein.
Erst wenn das Vermögen auf Grund der hohen Pflegekosten aufgebraucht ist und die monatlichen Altersrenten nicht mehr ausreichen, um die Lebens- und Pflegekosten zu decken, so muss ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt werden. Auch wenn die aktuelle Lage im vorliegenden Beispiel zu Zahlungen von Ergänzungsleistungen führen könnte, so werden frühere Schenkungen als Einkommen mitberücksichtigt, denn der Zeitpunkt eines Vermögensverzichts hat keine Verjährung. Angenommen der Vater hatte ein Vermögen von 1 Mio. und hat davon CHF 500'000 an seinen Sohn verschenkt. Dann wird CHF 400'000 als Vermögensverzicht angesehen und jährlich (ab dem 2ten Jahr nach Verzicht rechnerisch um CHF 10'000 reduziert. Im Vorliegenden Beispiel würde also 8 x CHF 10'000 = CHF 80'000 reduziert, was zum Zeitpunkt des Antrags noch einen Vermögensverzicht von CHF 320'000 bedeuten, und zu einer Ablehnung des Antrags auf Ergänzungsleistungen führen würde.
Die Berechtigung für Ergänzungsleistungen ist zudem Voraussetzung für weitere staatliche Unterstützungen wie Beihilfen oder Zuschüssen. Es bliebe also nur noch der Schritt zum Sozialamt und selbst da dürfte es auf Grund der Ausgangslage schwierig werden ob und wann von dort Gelder zu erwarten sind.
Fazit: Bei einem Voraberbe/Schenkung sind auch immer die Auswirkungen und das eigene Wohlergehen im hohen Alter im Auge zu behalten. Bei Pflegekosten von CHF 10'000 oder mehr pro Person und Monat laufen rasch hohe Kosten auf, welche auch ein veritables Vermögen rasch reduzieren können. Ob dann ein angenehmer Lebensstandard beibehalten werden kann, z.B. indem der Empfänger des Vorerbes die Pflegekosten bezahlt, oder man auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen angewiesen ist, welche man je nach Höhe des Vorerbes noch nicht einmal erhalten kann, alles das muss beachtet werden.