Der Verwaltungsrat hat durch das neue Aktienrecht auch neue Pflichten erhalten, welche dieser ab dem Jahr 2023 umsetzen muss. Dasselbe gilt auch für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts seit dem 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbare Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung, ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen, nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
Somit lohnt es sich als Verwaltungsrat die neuen Artikel im Obligationenrecht 725 (Drohende Zahlungsunfähigkeit) ,725a (Kapitalverlust) und 725b (Überschuldung) mal im Detail durchzulesen.
Die Revisionsstelle und in einem Konkursfall das Gericht, wird unter dem neuen Aktienrecht vermehrt auf die Verwaltungsratsprotokolle schauen, ob sich der Verwaltungsrat regelmässig mit der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auseinandergesetzt hat. So empfehlen wir auch kleineren Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft, GmbH und Vereinen die Zahlungsfähigkeit mittels eines Liquiditätsplanes zu kontrollieren. Dieser Liquiditätsplan sollte die nächsten 12 Monate im Blick haben.