Bei Geldern, welche Unternehmen von der öffentlichen Hand (Gemeinde, Bund, Kanton) erhalten, handelt es sich gemäss Praxis der Eidg. Steuerverwaltung um Subventionen. Diese unterliegen nicht der MWST. Der Erhalt von Subventionen führt jedoch allenfalls zu einer Vorsteuerkürzung.
Dies galt auch beim Erhalt von COVID-19-Geldern der öffentlichen Hand. Das verteilte Geld konnte also aufgrund der Kürzung der Vorsteuer nicht vollumfänglich genutzt werden, was auf Unverständnis gestossen ist.
Per 07.05.2021 hat die ESTV folgendes veröffentlicht:
Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen keine Vorsteuerkürzung vornehmen. Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Härtefallentschädigungen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruhen und seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Ganz korrekt müssten die Covid-19-bedingten Zugänge unter Ziffer 910 (Spenden, Dividenden, Schadenersatz) deklariert werden, da dies jedoch keinen Einfluss auf die MWST-Abrechnung hat, wird auch bei einer Nichtdeklaration nichts geschehen.
Wurden Vorsteuerkürzungen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden.
Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Gelder von der öffentlichen Hand aufgrund Covid-19, kann es nun 100% davon nutzen.