In Zeiten von Corona sind insbesondere auch die Geschäftsmieten ein grosses Thema. Geschäfte müssen schliessen und haben keinen oder einen stark reduzierten Umsatz - dennoch muss die Miete bezahlt werden. Einige Unternehmer konnten in bilateralen Gesprächen faire Lösungen mit den Vermietern finden, anderen bleibt jedoch nur der Rechtsweg.
Da das Parlament das Covid-19-Geschäftsmietengesetz abgelehnt hat, kann es sinnvoll sein den Mietvertrag genau zu prüfen. Dies betrifft auch die Privatmieter, da auch hier viele nicht wissen, dass die Vermieter bei gefallenem Referenzzinssatz oftmals nicht von sich aus die Miete reduzieren.
Die Geschäftsmietverträge sind oft langfristig und an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden, jedoch gibt es auch Ausnahmen, wo der Mietzins, analog der privaten Mietverträge, auf dem Referenzzinssatz beruht.
Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz und wird regelmässig angepasst. Da sich die Hypothekarzinsen über die letzten Jahre stetig verringert haben, ist auch der Referenzzinssatz stetig gefallen (2008 3,5% 2020 1,25%, siehe www.bwo.admin.ch Rubrik Mietrecht).
Sinkt der Referenzzinssatz um 0,25%, haben die Mieterinnen und Mieter, welche gemäss Vertrag den Referenzzinssatz als Grundlage haben, grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Während dies bei grösseren Verwaltungen oft automatisch mitgeteilt und der Mietzins entsprechend angepasst wird, geschieht dies bei vielen kleineren Verwaltungen nicht automatisch. Reagiert der Vermieter nicht auf die Senkung, so muss man als Mieter selbst aktiv werden. Auf der Homepage des Mieterinnen- und Mieterverbands befindet sich ein Formular (Berechnung von Mietzinsveränderungen), wo ein allfälliger Anspruch berechnet werden kann.
Der Senkungsanspruch muss beim Vermieter schriftlich verlangt werden.