Kurzarbeitsentschädigung im Lohnausweis

Kurzarbeitsentschädigungen sind gemäss den Behörden in Ziffer 7 (Andere Leistungen) des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.

 

Hat der Mitarbeiter ein Gehalt von CHF 8‘000 und der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an, so erhält der Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3‘200 (80% von CHF 4‘000). Der Betrag von CHF 3‘200 ist in der Ziffer 7 des Lohnausweises zu deklarieren und der Lohn von CHF 4‘800 in Ziffer 1 (Beispiel, dass der Arbeitnehmer den vollen Lohn erhält). 

 

In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.

Da einige Unternehmen die Entschädigungen nicht über die Lohnbuchhaltung abwickeln, führt das obige Mustervorgehen zu Mehraufwand. Als pragmatische Lösung wird empfohlen, lediglich in Ziffer 15 (Bemerkungen) den Hinweis „Mitarbeiter war im 2020 von Kurzarbeit betroffen“ einzufügen allenfalls zusammen mit der betroffenen Periode. Zudem kann die Bemerkung ergänzt werden, um den Betrag der Entschädigung, welcher in Ziffer 1 deklariert ist (z.B. Kurzarbeitsentschädigung für 40 Tage von CHF 3‘200 in Ziffer 1 enthalten).