Dies ist ein Thema mit welchem wir immer wieder am Rande unserer Tätigkeit zu tun haben (z.B. bei der Revision von Handelsunternehmen, welche Gutscheine ausgeben und die Verbindlichkeiten aus Gutscheinen dann über Jahre zurückstellen). Aber es ist auch ein Thema, welches uns alle als Privatpersonen betrifft.
Der Einfachheit halber werden oft Gültigkeiten von 1 bis 2 Jahren auf die Gutscheine aufgedruckt, obwohl das Gesetz für Gutscheine von kleinen Waren wie Bücher, Lebensmittel oder Restaurants eine Verjährung von 5 Jahren vorsieht und bei grösseren Dienstleistungen wie Städtetripps, Wochenenden im Hotel etc. 10 Jahre.
Ein Gericht in Solothurn hat im Oktober 2020 entschieden, dass diese Fristen zwingend sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ballonfahrt, bei welcher der Gutschein des Anbieters nur zwei Jahr gültig war. Aus gesundheitlichen Gründen wollte der Kunde die Frist verlängern, weigerte sich jedoch erfolgreich dagegen, dass der Veranstalter für diese Fristverlängerung eine Gebühr einkassieren wollte.