Gutscheine können nach einem neuen Gerichtsurteil befristet werden.
Entgegen der landläufigen Meinung können Gutscheine befristet werden. Ist ein Gutschein mit ausdrücklich auf ein Jahr befristete Gültigkeitsdauer ausgestellt und berechtigt er zur Auswahl eines konkreten Produkts innerhalb eines Jahres seit dem Ausgabedatum, dann verjährt er, falls er nicht eingelöst wird.
Das Bezirksgericht Zürich hatte einen Gutschein mit einer Jahresfrist vorliegen, welcher nicht eingelöst wurde. Die Klägerin verlangte trotz der abgelaufenen Frist die Einlösung, was vom Gericht abgewiesen wurde. Die Begründung: die vertragliche Regelung war klar und zulässig und deshalb verwirkte der Anspruch. (Quelle Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 10.12.22)