Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen

Installation einer Photovoltaikanlage und ihre steuerlichen Auswirkungen bei natürlichen Personen.

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind als Liegenschafts­unterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert.

Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Ver­mögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögens-Steuerwert der PV-Anlage separat von der Liegen­schaft, als sonstiges Vermögen.

Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie.

Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

 

In den Kantonen Aargau wie auch Zürich werden „nur“ aufgrund einer Installation von PV-Anlagen üblicherweise keine neuen Steuerwertschätzungen und Anpassungen beim Eigenmietwert vorgenommen. Diese werden bei einer allgemeinen Neubewertung aller Liegenschaften des Kantons berücksichtigt. Werden im Zuge einer Installation von PV-Anlagen noch weitere wertsteigernde Umbauten vorgenommen, ist es möglich, dass eine Neubewertung von Steuerwert und Eigenmietwert vorgenommen wird.