Ab dem 1.1.2021 gibt es eine freiwillige Weiterversicherung im BVG beim Ausscheiden nach dem 58. Altersjahr
Ab dem 1.1.2021 können Personen, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres die Stelle verlieren, ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang weiterführen und können sich damit den Anspruch auf einen Rentenbezug (Vorsicht: Nach 2 Jahren Rentenzwang!) erhalten (gilt auch für umhüllende Lösungen). Bislang schied die Person aus der Pensionskasse aus und musste meist das Guthaben innert 6 Monaten auf ein Freizügigkeitskonto einbezahlen, oder musste, falls Sie in Zukunft eine Rente erhalten wollte und nicht bloss das Kapital, sein Kapital bei der Auffangeinrichtung BVG platzieren zu meist schlechteren Konditionen.
Wichtig:
- Arbeitgeber hat gekündigt (Kündigungsschreiben wird verlangt)
- Frist beachten zur Geltendmachung der Weiterführung gem. BVG-Reglement
- Max. bisheriger Lohn versicherbar
- Informationspflicht des Arbeitgebers
- BVG-Reglement kann anstatt Alter 58 auch ab Alter 55 vorsehen
- Einkäufe sind weiterhin möglich
Sowohl bei der oben erwähnten Massnahme zu Gunsten älterer Arbeitsloser, wie auch für die ordentlich Versicherten, gilt ab dem 1.1.2021, dass ein allfälliger Bezug von Wohneigentumsförderung (WEF) neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleitung zurückbezahlt werden kann. Bislang war dies nur bis 3 Jahre davor möglich. Somit besteht theoretisch die Möglichkeit bis einen Tag vor dem ordentlichen Rentenalter durch die WEF-Rückzahlung die Rente aufzubessern (Mindesttranche CHF 10‘000). Rückerstattungsgesuch für die bereits bezahlten Steuern (beim Bezug) nicht vergessen.