Wissenswertes zur AHV (Beitrag 2)

 

  Die Leute meinen oft, dass das aktuelle Rentenalter für die Frauen (64 Jahre) und das der Männer (65 Jahre) fix ist. Es besteht jedoch eine gewisse Flexibilität bei der AHV-Rente, welche nicht selten in die eine oder andere Richtung genutzt wird.

So besteht derzeit die Möglichkeit die Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorzuziehen oder ein bis höchstens fünf Jahre aufzuschieben.

Der Aufschub ist flexibel und muss zwar spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenalters geltend gemacht werden und auch mindestens ein Jahr über das ordentliche Rentenalter hinauslaufen, jedoch kann nach Ablauf des ersten Jahres die AHV-Rente auf jeden Monat abgerufen werden. Es empfiehlt sich den Aufschub der Rente frühzeitig zu melden. Durch den Aufschub kann die lebenslange Altersrente um 5,2 bis 31,5% (bei fünf Jahren) erhöht werden.

Der Nachteil eines Rentenvorbezugs ist, dass sich dadurch auch die ordentliche Beitragszeit verkürzt und damit die lebenslange Rente. Oder anders gesagt, wenn die AHV von einer Ø-Lebenserwartung von weiteren ca. 15 Jahren ausgeht, bedeutet ein Vorbezug, dass dadurch die gleiche Rente 16 Jahre reichen muss, also entsprechend reduziert wird (1 Jahr Vorbezug reduziert die lebenslange AHV-Rente um 6,8%, bei 2 Jahren Vorbezug sind es 2 x 6,8%, also 13,6%). Zudem ist zu beachten, dass allenfalls ein AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige fällig wird, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht ist.

Auf den Sachverhalt des AHV-Beitrags für Nichterwerbstätige stossen wir im Rahmen unserer Beratungstätigkeit immer mal wieder. Insbesondere dadurch, dass in einer Vielzahl der Ehen das «traditionelle» noch sehr verankert ist. Also Ehen, wo der Mann arbeiten geht und die Frau auf die Kinder schaut, wobei der Mann meist einige Jahre älter ist als die Frau.

Aus AHV-rechtlicher Sicht muss jede in der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Person bei der AHV versichert sein und Beiträge bezahlen. Bei den Ehepartnern gilt, dass wenn der Ehemann Beiträge von mindestens CHF 1'006 an die AHV entrichtet (doppelter Mindestbetrag), was in etwa einem Jahreslohn von CHF 10'000 entspricht, so gilt der Beitrag der Ehefrau als bezahlt. Wenn nun der Ehemann mit 65 Jahren pensioniert wird und seine 61-jährige Ehefrau keiner oder einer lohntechnisch zu geringen Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint die AHV und fordert von der Ehefrau Beiträge als Nichterwerbstätige Person ein.

Als Grundlage für die Berechnung dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Was insbesondere bei grossem Vermögen einiges ausmachen kann.

Der Beitrag kann vermieden werden, wenn z.B. wie oben erwähnt, der Ehemann noch etwas über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeitet/arbeiten kann. Auch ein Vorerbe/Schenkung an die Kinder reduziert z.B. das Vermögen und somit die Berechnungsbasis, also auch den Beitrag. Zudem sei noch erwähnt, dass z.B. die AHV-Beiträge einer Nebenbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung vom Beitrag als Nichterwerbstätiger in Abzug gebracht werden können.

Die AHV-Rente für eine Einzelperson bewegt sich zwischen CHF 1'175 und CHF 2'350 pro Monat und für ein Ehepaar bei maximal CHF 3'525 (150% der Maximalrente). Die Höhe der Einzelrente bestimmt sich durch die Anzahl Jahre, in denen Einzahlungen geleistet wurden und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Wenn also z.B. ein Mann vom 20 bis 64 Altersjahr AHV-Beiträge bezahlt, so hat er keine Beitragslücken und hat die vollen 44 Jahre einbezahlt. In diesen 44 Jahren, war sein Ø-Verdienst (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) CHF 60'100, dann resultiert daraus eine Altersrente von ca. CHF 2'040. Wenn nun seine Frau ebenfalls pensioniert wird, so werden als erstes die beiden Renten gesplittet. Das bedeutet, dass die während den Ehejahren erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben werden. Vorliegend gehen wir von einem Ø-Lohn des Mannes während der Ehe von CHF 70'000 pro Jahr und bei der Frau von CHF 20'000 pro Jahr aus = CHF 90'000, also je CHF 45'000. Dazu kommen die AHV-Beiträge der übrigen Jahre, wo die beiden noch nicht verheiratet waren und das gibt dann das neue durchschnittliche Jahreseinkommen beim Mann (tiefer, wenn früh geheiratet) von z.B. CHF 50’000 und bei der Frau CHF 45'000, was zu AHV-Renten von ca. CHF 1'900 und ca. CHF 1'840, also Total CHF 3'720 an Rente führt. Da die AHV-Rente für Ehepaare bei 150% der maximalen Altersrenten plafoniert ist, beträgt die AHV-Altersrente fortan CHF 3'525.

Annahme: Die Frau hat während 40 Jahren gearbeitet (von möglichen 43 Jahren), weil Sie z.B. noch im Ausland war. Dies führt nach dem Splitting dazu, dass die Rente von ca. CHF 1'840 durch die maximalen Jahre (43) geteilt und mit den effektiven Jahren multipliziert wird, womit die neue Rente ca. CHF 1'710 betragen würde. Diese wäre zusammen mit der Rente des Ehemannes mit CHF 3'610 noch immer über dem maximum und die AHV-Altersrente für die beiden würde bei CFH 3'525 belassen.