Das Ende der Inhaberaktien in der Schweiz ist nahe, aufgrund von ausländischem Druck.
Die bisherigen GAFI-Bestimmungen traten am 1.7.2015 in Kraft und sahen hinsichtlich der Inhaberaktien vor, dass die Inhaber sich bei der Gesellschaft melden müssen und allenfalls auch die wirtschaftlich Berechtigten und dass die Gesellschaft ihrerseits ein Verzeichnis über die Anteilseigner der Inhaberaktien führen muss.
Sollte der Meldepflicht nicht innerhalb von 6 Monaten nachgekommen sein, ruhten die Mitgliedschaftsrechte, und die Vermögensrechte waren verwirkt.
Nun wurde das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (GAFI) per 1. November 2019 verschärft, indem Inhaberaktien gänzlich abgeschafft wurden.
Die betroffenen Gesellschaften haben nun bis am 30. April 2021 Zeit, um noch bestehende Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln und die Statuten entsprechend anzupassen. Nimmt die Gesellschaft die Umwandlung nicht rechtzeitig vor, so wird die Umwandlung vom Handelsregisteramt von Amtes wegen vorgenommen, wohl mit einem entsprechenden Hinweis im Handelsregister der betroffenen Gesellschaft. Zukünftige Statutenänderungen werden erst akzeptiert, wenn die Anpassung betreffend Umwandlung Eingang in die Statuten findet. Wegen Versäumnis kann eine Busse ausgesprochen werden oder im Ausnahmefall sogar eine Löschung wegen Organisationsmangels von Amtes wegen eingereicht werden.