Übertragbare Liegenschaftsunterhaltskosten auf 2 nachfolgende Steuerperioden

 

Die Übertragsmöglichkeit beschränkt sich auf die energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten (wie beispielsweise Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Böden, Ersatz von Fenstern, Ersatz der Heizung etc.) sowie die Rückbaukosten, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau anfallen, sofern diese im Jahr, in welchem sie getätigt worden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden.

 

Der übrige Liegenschaftsunterhalt berechtigt nicht zum Übertrag und kann nur im Jahr, in dem er anfällt, in Abzug gebracht werden.

 

Verbleiben übertragbare Aufwendungen aus der ersten Steuerperiode (bei einem negativen Reineinkommen), so können diese in der nachfolgenden Steuerperiode geltend gemacht werden. Verbleiben in der zweiten Steuerperiode weitere übertragbare Kosten, so sind diese in der nachfolgenden dritten Steuerperiode geltend zu machen. Ein weiterer Übertrag ist ausgeschlossen.

 

 

 

Beispiel:

 

 

Betrag

Übertragbarkeit

     

Unselbständiges Einkommen

70'000

 

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

 

Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen

-45'000

ja

Liegenschaftskosten: übrige

-50'000

nein

Total Einkünfte

-10'000

 

Berufsauslagen

-9'000

nein

Schuldzinsen

-6'000

nein

Beiträge Säule 3a

-2'500

nein

Versicherungsabzug

-4'000

nein

Reineinkommen

-31'500

 

 

 

 

Da vorliegend ein negatives Reineinkommen resultiert, sind zuerst die nicht übertragbaren Abzüge geltend zu machen, anschliessend die übertragbaren:

 

 

 

 

Betrag

Übertragbarkeit

     

Unselbständiges Einkommen

70'000

 

Eigenmietwert Eigenheim

15'000

 

Liegenschaftskosten: übrige

-50'000

nein

Berufsauslagen

-9'000

nein

Schuldzinsen

-6'000

nein

Beiträge Säule 3a

-2'500

nein

Versicherungsabzug

-4'000

nein

Reineinkommen vor übertragbaren Abzügen

13'500

 

Liegenschaftskosten: Energiesparmassnahmen

-13'500

ja

Reineinkommen nach übertragbaren Abzügen

0

 

 

 

 

Übertragbare Kosten auf die folgende Steuerperiode = CHF 45'000.— (effektiv angefallen Kosten) abzüglich berücksichtigte Kosten von CHF 13'500.-- = CHF 31'500.--.