Am 19. Mai 2019 hat das Volk die dringend benötigte Steuerrefom im Paket mit der AHV-Finanzierung angenommen. Im Folgenden werden einige konkrete Auswirkungen daraus kurz aufgenommen:
- Mit dem Ja zur AHV-Finanzierung werden bereits ab 2020 die Lohnbeiträge an die AHV um 0.3% von 8.4% auf 8.7% steigen, wobei die Erhöhung je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen wird (je 0.15%). Klammer auf: All jene, welche mit den 8.4% nichts anfangen können. Meist wird der Abzug als AHV/IV betitelt und betrug in den vergangenen Jahren je 5,125% (zusammen 10.25%). Dieser Satz setzte sich zusammen aus der AHV 8.4%, der IV 1.4% und der EO 0.45%. Ab dem 1.1.2020 beträgt der Totalabzug 10.55%, was je 5.275% entspricht.
- Bislang kamen bei der privilegierten Besteuerung der Dividenden zwei verschiedene Systeme/Methoden zum Einsatz. Das Teileinkünfteverfahren des Bundes, welches auch von einigen Kantonen angewendet wurde (Bemessung durch Reduktion der Bemessungsgrundlage (Dividende)) und das Teilsatzverfahren (Bemessung in % des Satzes des gesamten Einkommens). Ab 2020 soll es nur noch das Teileinkünfteverfahren des Bundes geben und die Teilbesteuerung wird auf Ebene Bund von 60% auf 70% angehoben. Die Kantone dürfen Reduktionen bis max. 50% vorsehen.Gemäss aktuellem Kenntnisstand wird der Kanton Aargau die Dividende zu 60% im Teileinkünfteverfahren besteuern (was sinnbildlich einer Erhöhung von 50% auf 60% gleichkommt). Wenn also Bislang eine Dividende von CHF 10'000 auf kantonaler Ebene im Aargau auf der Basis von CHF 5'000 besteuert worden wäre, wird in Zukunft die Besteuerung auf der Basis von CHF 6'000 geschehen und auf Bundesebene sind es bislang CHF 6'000 und zukünftig erfolgt die Besteuerung auf der Basis von CHF 7'000. Da sich z.B. im Kanton Aargau seit der Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung die Steuersätze für Kapitalgesellschaften reduziert haben, führt dies faktisch bei einigen Unternehmen im Aargau dazu, dass die Doppelbesteuerung (Gewinn in der Gesellschaft und Dividende beim Gesellschafter) auf kantonaler Ebene in Zukunft sogar tiefer sein wird als 2007 bei der Einführung der Unternehmenssteuerreform II (Dividendenprivileg). Im Kanton Zürich wird beabsichtigt auf den 1.1.2021 den Gewinnsteuersatz von 8% auf 7% zu reduzieren und per 1.1.2023 von 7% auf 6%. Durch die Reduzierung der Gewinnsteuer wird per 1.1.2023 zeitgleich die privilegierte Dividendenbesteuerung auf kantonaler Ebene von 50% auf 60% erhöht. Damit ist im 2023 dann die Besteuerung im Kanton Aargau und im Kanton Zürich hinsichtlich der privilegierten Dividendenbesteuerung identisch und zwar nicht nur für die Direkten Bundessteuern, sondern auch für die Staats- und Gemeindesteuern.
- Generell kann gesagt werden, dass die ordentlich besteuerten Kapitalgesellschaften in den kommenden Jahren von etwas sinkenden Gewinnsteuern auf kantonaler Ebene profitieren dürften. Indem zukünftig die sogenannten Statusgesellschaften (Holdings, Gemischte Gesellschaften, Domizilgesellschaften) wegfallen, buhlen die einzelnen Kantone nebst der Möglichkeit, bestehende Stille Reserven steuerfrei aufzudecken (Step-up) mit attraktiven Gewinnsteuersätzen darum, dass diese Statusgesellschaften von einem Wegzug ins Ausland absehen und fortan als ordentliche Gesellschaften in der Schweiz steuern zahlen.