Der Bundesrat hat die revidierte Liegenschaftenkostenverordnung verabschiedet. Neu können ab dem 1.1.2020 die Rückbaukosten im Rahmen eines Ersatzneubaus als Liegenschaftenunterhaltskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden, was bislang nicht möglich war. Zudem können ab dem 1.1.2020 Auslagen für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus über maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr der Entstehung nicht vollständig in der Steuererklärung berücksichtigt werden können (Einkommen<Null). Bislang galten diese Investitionen als wertvermehrende Aufwendungen und konnten erst bei einem dannzumaligen Verkauf der Liegenschaft bei den Grundstückgewinnsteuern geltend gemacht werden. Die neue Handhabung hat zur Folge, dass auch die restlichen Liegenschaftskosten in den entsprechenden Jahren effektiv aufgeführt werden müssen (keine Pauschale für den Rest). Wird nur die Pauschale gewählt, gehen die Übertragbaren Kosten verloren.
Steuerlich abzugsfähige Rückbaukosten sind die Kosten für: Demontage von Installationen, der Abbruch, der Abtransport und die Entsorgung des Bauabfalls. Weitere Kosten wie Altlastensanierung, Rodungen, Planierarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten sind nicht abzugsfähig. Der Ersatzneubau muss auf dem gleichen Grundstück innert angemessener Frist erfolgen. Zudem muss der Bau eine gleichartige Nutzung aufweisen und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen werden die den Rückbau getätigt hat.
Wie lange diese Abzüge überhaupt getätigt werden können, wird unter anderem durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) bestimmt, welche zurzeit über die Abschaffung des Eigenmietwerts debatiert (siehe separaten Artikel «Das Ende des Eigenmietwerts»).