Vielen Arbeitgebern in der Schweiz ist noch nicht klar, dass sie der kantonalen Sozialversicherungsanstalt mitteilen müssen, wenn einer ihrer Mitarbeiter für mehr als einen Tag im Ausland arbeitet. Erfolgt die Meldung nicht, hat dies gravierende Folgen.
Der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA-Kasse) muss der Arbeitgeber unaufgefordert melden, wenn sein Mitarbeiter mehr als einen Tag im Ausland tätig ist. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter für zwei Tage in's Ausland geht, um an einer Schulung teilzunehmen.
Dieses Arbeiten im Ausland nennt man "Entsenden des Mitarbeiters". Bis anhin musste man für diese Entsendung z.B. in ein EU-Land das Formular A1 ausfüllen. Neu verlangen z.B. die SVA Aargau oder die SVA Zürich das ausgefüllte Formular zur Entsendung (siehe unten), wenn man einen Mitarbeiter zum Arbeiten ins Ausland entsenden möchte.
Diese noch für viele Arbeitgeber unbekannte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt ist darum so wichtig, damit die Mitarbeiter den Versicherungsschutz nicht verlieren. Weiter besteht die Gefahr, dass der Mitarbeiter im Tätigkeitsstaat sozialversicherungspflichtig wird, wenn die Entsendung nicht vorher gemeldet wurde.
Dieser Praxis sollte also in Zukunft erhöhte Beachtung geschenkt werden.
Weitere Informationen zur Entsendung finden Sie auch in unserem Kundenrundschreiben vom Januar 2017 im Downloadbereich und unter diesem Link.