Auch kleine Treuhandgesellschaften dürfen dank der mandatsbezogenen Organisation unter gewissen Voraussetzungen Doppelmandate anbieten.
Die seit 2008 ins Leben gerufene Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) bestätigt in ihrem Rundschreiben vom August 2015, dass Revisionsgesellschaften sich bei Doppelmandaten auf das Kundenmandat bezogen organisieren dürfen.
Dies bedeutet konkret, dass kleine Revisionsgesellschaften nun von der eidg. Aufsichts-Behörde Klarheit erhalten haben, dass man sich personell und organisatorisch pro Mandat aufstellen kann, dass ein Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die Buchhaltung vornehmen kann, welcher dann aber nicht bei der Revision desselben Kunden dabei sein darf. Diese veröffentlichte mandatsbezogene Regelung stellt die lange gewünschte Rechtssicherheit her, welche sich kleine Treuhandgesellschaften wünschten, die Buchhaltungen und Revisionen für ihre Kunden aus einer Hand anbieten wollen.
Der Nutzen für die Kunden ist, dass die Buchhaltung und die Revison weiter von einer Treuhandgesellschaft angeboten werden können. So ist der Gesetzeswortlaut aus dem Obligationenrecht betreffend Mitwirkung bei der Buchführung bei einer Eingeschränkten Revison immer noch möglich - auch in Verhältnissen bei kleineren Treuhandgesellschaften.